Älterer Mitarbeiter arbeitet im Fulfillment-Center neben jüngerer Kollegin an Packstation
© Black Forest Labs / Flux

Taugt der neue Steuerfreibetrag als Personalinstrument im E-Commerce?

Seit Januar 2026 können Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Gedacht ist die Aktivrente als Mittel gegen den Fachkräftemangel – auch im Handel. Doch wie relevant ist die Regelung tatsächlich für E-Commerce-Unternehmen, etwa im Fulfillment, im Kundenservice oder in der Logistik? Und welche Fallstricke sollten Arbeitgeber kennen? Ein Überblick.

David WöllensteinDavid WöllensteinRedakteur
5 Min.· Aktualisiert am
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Personalmangel trifft auch den Online-Handel
Der Personalmangel in der Lagerlogistik trifft auch E-Commerce-Unternehmen mit eigenen Fulfillment-Strukturen. In der Lagerlogistik waren 2025 laut IAB-Statistik mehr als 60.000 Stellen unbesetzt, berichtet die Verkehrsrundschau – ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vorjahren. Das Fachmagazin Logistra beschreibt konkrete Folgen: In der Kommissionierung führe der Mangel an qualifiziertem Personal zu längeren Pickzeiten und höheren Fehlerquoten. Automatisierung federt das Problem teilweise ab, ersetzt aber gerade in saisonalen Spitzen nicht den Bedarf an erfahrenen operativen Kräften.

In dieser Lage soll die Aktivrente einen zusätzlichen Hebel bieten. Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 3 Nr. 21 EStG einen Steuerfreibetrag geschaffen: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis weiterarbeitet, kann bis zu 24.000 Euro jährlich steuerfrei verdienen – maximal 2.000 Euro pro Monat. Der Vorteil wird direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ob die betreffende Person tatsächlich eine Rente bezieht, spielt dabei keine Rolle.

Die Flensburger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft NWUP Nielsen Wiebe & Partner hat die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen der Aktivrente in einer aktuellen Mitteilung zusammengefasst, adressiert an „Unternehmen im Handel“. Einen expliziten E-Commerce-Bezug stellt die Kanzlei nicht her, die beschriebenen Regelungen gelten jedoch branchenübergreifend für alle Arbeitgeber mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – und damit auch für Online-Händler mit eigenen Lager-, Versand- oder Serviceteams.

Was Arbeitgeber wissen müssen: Drei zentrale Stolperfallen
„Genau genommen ist die Aktivrente keine neue Rentenleistung, sondern eine neue, steuerlich begünstigte Lohnform im Rentenalter“, stellt Steuerberater Jan Philipp Barz von NWUP klar. Daraus ergeben sich nach Einschätzung der Kanzlei drei Punkte, die Arbeitgeber beachten sollten:

Steuerfreiheit heißt nicht Sozialversicherungsfreiheit.
Die Aktivrente bleibt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. NWUP rät, diese Kosten vor Vertragsänderungen transparent einzukalkulieren, damit die steuerliche Entlastung nicht isoliert betrachtet wird.

Minijobs sind ausgeschlossen.
Da bei geringfügigen Beschäftigungen nur pauschale Sozialversicherungsbeiträge anfallen, greift die Aktivrente hier nicht. Für E-Commerce-Unternehmen, die bislang etwa im Lager oder Versand auf Minijobber im Rentenalter setzen, stellt sich damit die Frage, ob ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wirtschaftlich sinnvoll ist. Barz hält das in bestimmten Konstellationen für empfehlenswert.

Der Freibetrag lässt sich nicht flexibel verschieben.
Pro Kalendermonat stehen maximal 2.000 Euro steuerfrei zur Verfügung. Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung weder auf andere Monate übertragen noch im Lohnsteuerjahresausgleich verrechnen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Übersteigt der Verdienst in einem Monat die 2.000-Euro-Grenze, wird der übersteigende Betrag regulär besteuert.

Auch Sachbezüge sind begünstigt
Begünstigt sind laut Barz nicht nur Barlohn, sondern auch Sachbezüge wie die private Nutzung eines Dienstwagens sowie Einmalzahlungen, sofern sie auf Arbeitsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen. Nicht begünstigt sind dagegen Versorgungsbezüge, Abfindungen und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Außerdem werde die Aktivrente nachrangig zu anderen Steuerfreiheiten behandelt: Sind Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei, greife die Regelung nicht zusätzlich.

Was in der Lohnbuchhaltung zu tun ist
NWUP weist darauf hin, dass bei Mitarbeitern, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden, eine Anpassung der Lohnarten in der Abrechnung erforderlich ist. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Februar 2026 einen FAQ-Katalog zur Aktivrente veröffentlicht – laut dem Fachverlag Haufe allerdings lediglich eine Orientierungshilfe ohne Rechts- oder Bindungswirkung. Bei bestehenden Beraterverträgen empfiehlt die Kanzlei zudem eine Prüfung, ob eine Umwandlung in einen Arbeitsvertrag mit Aktivrente wirtschaftlich günstiger wäre.

Dass die praktische Umsetzung vielerorts noch nicht rund läuft, legen Rückmeldungen aus Steuerfachportalen nahe: Dort berichten Betroffene auch Wochen nach Inkrafttreten von Unsicherheiten bei der Lohnabrechnung.

Nüchterne Bilanz: Begrenzter Hebel, offene Fragen
So nachvollziehbar das Instrument im Einzelfall sein mag – als Antwort auf den strukturellen Personalmangel im E-Commerce ist die Aktivrente aus mehreren Gründen begrenzt:

Die Bundesregierung selbst rechnet Medienberichten zufolge damit, dass jährlich nur rund 25.000 Beschäftigte bundesweit die Aktivrente nutzen. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) warnt vor Mitnahmeeffekten: Ein Teil der Begünstigten dürfte ohnehin weiterarbeiten, der steuerliche Anreiz ändere an deren Entscheidung nichts. Die geschätzten Steuermindereinnahmen von jährlich rund 800 bis 890 Millionen Euro (DIW bzw. Referentenentwurf) stehen zudem in der politischen Diskussion.

Aus dem stationären Modehandel kommen ebenfalls nüchterne Stimmen: Die Textilwirtschaft berichtete über Erfahrungen bei Peek & Cloppenburg Düsseldorf, wo rund 200 Rentnerinnen und Rentner arbeiten – überwiegend auf Minijob-Basis und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der Aktivrente. Die dortige Personaldirektorin verwies auf die körperliche Belastung im Verkauf als begrenzenden Faktor. Ähnliche Einschränkungen dürften für körperlich fordernde Tätigkeiten im E-Commerce gelten, etwa in der Kommissionierung oder im Versand.

Verfassungsrechtlich steht die Regelung ebenfalls unter Beobachtung: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages sieht eine doppelte Ungleichbehandlung – nach Alter und nach Tätigkeitsart –, da Selbständige, Beamte und Minijobber ausgeschlossen sind. Die Aktivrente soll nach zwei Jahren evaluiert werden.

Fazit: Prüfen lohnt sich – Wunder erwarten nicht
Für E-Commerce-Unternehmen mit eigenen Fulfillment-, Lager- oder Serviceteams kann die Aktivrente im Einzelfall ein sinnvolles Instrument sein, um erfahrene Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus zu halten – gerade dort, wo Prozesswissen und Zuverlässigkeit im operativen Alltag zählen. Voraussetzung ist allerdings, dass die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig geprüft werden. Als strukturelle Antwort auf den Personalmangel in der Branche dürfte die Regelung kaum ausreichen.

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David Wöllenstein
Geschrieben vonDavid Wöllenstein

Redakteur

David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.

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