Mitarbeiter scannt Fischkiste an moderner Frischetheke für digitale Rückverfolgbarkeit
© Black Forest Labs / Flux

Vom Fang bis zur Theke: Was die EU-Fischereikontrollverordnung für den Handel bedeutet

Papierbasierte Fangbescheinigungen, eingescannte PDFs, händische Vermerke auf Lieferscheinen – seit dem 10. Januar 2026 reicht das nicht mehr. Die EU-Fischereikontrollverordnung (EU) 2023/2842 schreibt digitale Rückverfolgbarkeit vom Fang bis zur Theke vor. Leonhard Kipphan vom Softwareanbieter osapiens erklärt in seinem Gastbeitrag, was das konkret für den Einkauf, die Frischetheke und das Lieferantenmanagement bedeutet.

Leonhard KipphanLeonhard KipphanHead of Track & Trace, osapiens
5 Min.· Aktualisiert am
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Die Digitalisierung der Lieferketten erreicht eine neue Stufe: Durch die Anpassung der EU-Fischereikontrollverordnung müssen Handelsunternehmen ihre Rückverfolgbarkeit grundlegend umstellen. Analoge Dokumente reichen jetzt nicht mehr aus; gefordert ist eine lückenlose, digitale Datenkette – vom Fang oder der Ernte bis zur Fischtheke.

Der Handel mit Fisch und Meeresfrüchten stand schon immer unter besonderer Beobachtung. Doch was bislang oft durch einen Wust aus Papieren, Zertifikaten und händischen Vermerken auf Lieferscheinen gelöst wurde, stößt nun an eine regulatorische Wand. Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2023/2842 neue Anforderungen geschaffen, die deutlich strenger sind als die bisherigen. Ziel ist ein transparenter Binnenmarkt, in dem illegale Fischerei (IUU) so weit wie möglich unterbunden wird. Für den operativen Handel bedeutet das: Die Ära der Zettelwirtschaft läuft ab – die Kernpflichten gelten seit dem 10. Januar 2026.

Das Ende der analogen Schonfrist
Das Herzstück der regulatorischen Neuerung findet sich in Artikel 58 der überarbeiteten Verordnung. Dort wird festgelegt, dass Angaben zur Rückverfolgbarkeit auf jeder Stufe der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebskette aufgezeichnet und dem jeweils nachfolgenden Marktteilnehmer sowie – auf Anfrage – den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden müssen. Das klingt zunächst nach einem rein technischen Detail, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen jedoch als prozessualer Kraftakt.

Bisher reichte es oft aus, wenn die Daten „irgendwo“ im System oder in einem Ordner im Lager verfügbar waren. Künftig müssen diese Informationen strukturiert und digital abrufbar sein. Wer heute noch auf eingescannte PDFs oder Fotos von Fangbescheinigungen setzt, dürfte die Anforderungen an eine digital strukturierte, weitergebbare Datenkette kaum erfüllen können – auch wenn die technischen Mindestanforderungen für das digitale Format selbst noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission konkretisiert werden (Art. 58 Abs. 12 lit. a).

Der Pflichtkatalog: Was die Datenkette enthalten muss
Um der Nachweispflicht nachzukommen, müssen Marktteilnehmer eine Vielzahl von Attributen pro Charge (Los) verwalten. Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung nennt als Mindestangaben unter anderem:
  • Die eindeutige Identifikationsnummer des Loses.
  • Den FAO-3-ALFA-Code der Art sowie ihren wissenschaftlichen Namen.
  • Das Datum des Fangs oder der Ernte.
  • Die Kategorie des eingesetzten Fanggeräts.
Diese Daten müssen digital aufgezeichnet und weitergegeben werden. Für den Einkauf bedeutet dies, dass die Stammdatenpflege von einer administrativen Nebenaufgabe zu einer kritischen Kontrollinstanz wird. Branchenstandards wie GTINs (Global Trade Item Numbers) können dabei als Hilfsmittel zur systemseitigen Identifikation von Erzeugnissen dienen, sind als solche aber keine Verordnungspflicht, sondern eine Frage der technischen Umsetzungsstrategie.

Die Frischetheke als digitaler Brennpunkt
Besonders komplex wird die Umsetzung dort, wo der Endkunde die Ware berührt: an der Bedientheke. Sobald Fischfilets portioniert, in der Auslage neu zusammengestellt oder für den Verkauf verpackt werden, geht rein rechtlich der Bezug verloren. Werden neue Produkte hergestellt, wie zum Beispiel Sushi aus einem Lachsfilet, entstehen sogar ganz neue Lose.

Die Herausforderung besteht darin, die Verknüpfung zu den ursprünglichen Fangdaten nicht abreißen zu lassen – die Verordnung schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass bei Zusammenfassung oder Aufteilung von Losen die Rückverfolgbarkeitsangaben für die neu geschaffenen Lose fortgeführt und die Angaben zur Zusammensetzung aufbewahrt werden müssen.

Hier wird das eingangs erwähnte „iPad an der Fischtheke" zur Realität. Mitarbeitende müssen in der Lage sein, Warenbewegungen und Splittungen von Chargen in Echtzeit digital zu erfassen. Das System im Hintergrund muss dabei sicherstellen, dass die Herkunftsinformationen korrekt verarbeitet werden. Ein manuelles Nachpflegen am Abend ist aufgrund der geforderten Datenpräzision kaum mehr darstellbar.

Strategische Relevanz für das Lieferantenmanagement
Für Großhändler und Distributoren wird die digitale Datenlieferfähigkeit damit zu einer zentralen Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit großen Handelsketten.

Unternehmen müssen daher ihre IT-Infrastruktur und ihre Schnittstellen (EDI) überprüfen. Es geht nicht mehr nur um den Austausch von Preisen und Mengen, sondern um die Integration von Rückverfolgbarkeitsattributen in den regulären Warenfluss. Technologieanbieter adressieren genau diesen Bedarf, indem sie Lösungen bereitstellen, die regulatorisch relevante GTINs (Global Trade Item Numbers) systemseitig identifizieren und mit den notwendigen Fang- und Losdaten verknüpfen.

B2A nicht vergessen: Digital verfügbar heißt auch „behördlich vorzeigbar“
Neben dem Austausch in der Lieferkette (B2B) ist die B2A-Perspektive (Business-to-Authorities) zentral: Die Angaben müssen laut Artikel 58 Absatz 6 auf Anfrage den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden. Praktisch bedeutet das: Unternehmen brauchen klare Verantwortlichkeiten (wer kann was beauskunften?) und Systeme wie Prozesse, die Auskünfte zeitnah und nachvollziehbar liefern können – ohne Nacharbeiten „am Abend“.

Fazit: Transparenz als strategische Anforderung
Der Handlungsdruck ist konkret: Die Kernanforderungen aus Artikel 58 gelten seit dem 10. Januar 2026. Für verarbeitete Erzeugnisse der KN-Kapitel 1604 und 1605 – etwa Fischkonserven und -zubereitungen – laufen gesonderte Fristen bis 2029, da die Kommission hier noch delegierte Rechtsakte erarbeiten muss.

Unternehmen, die jetzt die Weichen für automatisierte Datenketten stellen, minimieren nicht nur ihre Haftungsrisiken bei behördlichen Kontrollen. Sie schaffen auch ein Fundament für mehr Vertrauen beim Konsumenten, der zunehmend präzise Auskunft über die Herkunft seiner Lebensmittel verlangt.

Zentrale Erkenntnisse auf einen Blick
  • Digitale Pflicht: Papierbasierte Dokumentationen sind künftig nicht mehr rechtskonform.
  • Durchgängige Kette: Die Rückverfolgbarkeit muss bis zum letzten Handelspartner in der Lieferkette lückenlos und digital nachweisbar sein.
  • Datenreichtum: Jedes Los muss umfangreiche Attribute wie Fangmethode, Gebiet und Spezies in digitaler Form mitführen.
  • Herausforderung: Insbesondere an Frischetheken müssen Prozesse zur digitalen Chargentrennung und -zusammenführung implementiert werden.
  • Einkaufsrelevanz: Die digitale Datenlieferfähigkeit wird zum zentralen Kriterium bei der Lieferantenbewertung und dem Risikomanagement.
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Leonhard Kipphan
Geschrieben vonLeonhard Kipphan

Head of Track & Trace, osapiens

Leonhard Kipphan ist Head of Track & Trace beim Softwareanbieter osapiens. Er berät Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Lieferketten und der Umsetzung internationaler Compliance-Anforderungen, etwa der EU-Fischereikontrollverordnung.

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