BGH-Entscheidung zur Onlinekündigung: FitX unterliegt Verbraucherzentralen
Fitnessketten dürfen die Bestätigungsseite einer Onlinekündigung nicht dazu nutzen, Kundinnen und Kunden mit einem Angebot zum Pausieren des Vertrags von ihrer Kündigung abzulenken. Das hat der Bundesgerichtshof im Verfahren gegen den Essener Fitnessanbieter FitX entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die bisherige Gestaltung der Onlinekündigung geklagt und vor dem ersten Senat recht bekommen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wie klar und zweckgebunden ein digitaler Kündigungsprozess gestaltet sein muss. FitX hatte seinen Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit der Onlinekündigung ein besonderes Angebot gemacht: Statt den Vertrag endgültig zu beenden, sollte auf der Bestätigungsseite für eine Vertragspause geworben werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs darf eine solche Seite jedoch nicht für zusätzliche Hinweise oder alternative Vertragsoptionen genutzt werden, wenn sie der Abgabe der Kündigungserklärung dient.
Der Senat stellte klar, dass die betreffende Seite allein der Kündigungserklärung zu dienen habe. Sie müsse leicht zugänglich bleiben und dürfe nicht so gestaltet sein, dass der eigentliche Zweck des Vorgangs überlagert wird. Damit bestätigt das Gericht die Position der Verbraucherzentralen, wonach eine Onlinekündigung nicht durch zusätzliche werbliche Elemente verkompliziert werden darf.
Die Entscheidung betrifft einen der größten Anbieter der Branche: FitX gilt als zweitgrößter deutscher Fitnessanbieter. Nach dem Urteil hat das Unternehmen seine Kündigungsseite bereits angepasst. Damit entfällt nach den vorliegenden Informationen die beanstandete Werbung für das Pausieren des Vertrags auf der Bestätigungsseite.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Urteil vor allem deshalb relevant, weil es den Anspruch auf eine klare digitale Kündigung stärkt. Wer einen Vertrag online beendet, soll den Vorgang ohne störende Umwege, zusätzliche Entscheidungsangebote oder werbliche Einflussnahme abschließen können. Die Bestätigungsseite ist nach der Entscheidung kein Ort für Kundenrückgewinnung, sondern Teil eines rechtlich wirksamen Kündigungsprozesses.
Der Fall zeigt zugleich, dass die Gestaltung digitaler Vertragsprozesse rechtlich überprüfbar bleibt. Anbieter müssen sicherstellen, dass Onlinekündigungen transparent, unmittelbar und nutzerfreundlich ablaufen. Gerade bei standardisierten Kundenportalen und automatisierten Abläufen kommt es darauf an, dass der Kündigungswunsch eindeutig im Mittelpunkt steht und nicht durch alternative Vertragsmodelle relativiert wird.

Chefredakteur
Dr. Björn Böer ist Chefredakteur der Wirtschaftsmedien und verantwortet in dieser Rolle „Der Handel“ und das E-Commerce-Portal etailment.de. Zuvor war der promovierte Dipl.-Volkswirt unter anderem Wirtschaftsredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und leitete von 2001 bis 2003 die Wirtschaftsredaktion des F.A.Z.-Business Radios. Sein journalistisches Handwerk lernte er als Volontär beim Norddeutschen Rundfunk.
Alle Beiträge