
Neue Datenschutzregeln betreffen auch Unternehmen
Die neue "Scoring-Novelle" betrifft auch Unternehmen, die ihre offenen Forderungen von Inkassobüros oder Kreditversicherungen zurückhaben wollen. Nur wisssen das die wenigsten.

Die neue "Scoring-Novelle" betrifft auch Unternehmen, die ihre offenen Forderungen von Inkassobüros oder Kreditversicherungen zurückhaben wollen. Nur wisssen das die wenigsten.

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Betroffen seien alle Gesellschaften, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen nutzen. Denn die Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkasso oder der Ausgleich der Forderung durch die Versicherung nicht möglich ist, ist eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Diese dürfe nun nur nach bestimmten Vorschriften erfolgen:
Regel 1
Die meisten Forderungen sind bei der Übergabe an ein Inkassobüro noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt. Damit sind sie von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes betroffen.
Regel 2
Der säumige Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt ist.
Regel 3
Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen.
Regel 4
Der Schuldner muss vom Unternehmen auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen werden. Das muss rechtzeitig geschehen, darf aber nicht vor der ersten Mahnung erfolgt sein.
Regel 5
Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, gleichgültig aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen. Die Tatsache des Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.
Dementsprechend müssten alle betroffenen Unternehmen ihr Mahnwesen prüfen und den neuen Forderungen anpassen.