
Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill
Wieder steht ein Hersteller wegen vermeintlicher Beschränkungen für Onlinehändler in der Kritik. Diesmal geht es um eine so genannte Logo-Klausel des Grillherstellers Weber.

Wieder steht ein Hersteller wegen vermeintlicher Beschränkungen für Onlinehändler in der Kritik. Diesmal geht es um eine so genannte Logo-Klausel des Grillherstellers Weber.

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Da der Streit nicht außergerichtlich beigelegt werden konnte, hat die Wettbewerbszentrale nun Klage beim Landgericht Mainz eingereicht. Das Verfahren soll demnach zur weiteren Klärung von Fragen rund um das Thema Einschränkungen des Vertriebs über das Internet beitragen.
"Beim Vertrieb über das Internet besteht häufig ein Interessenkonflikt zwischen den berechtigten Interessen der Hersteller nach einer Präsentation ihrer Markenprodukte in einem dem Markenimage entsprechenden Rahmen einerseits und den berechtigten Interessen der Händler andererseits, das Internet uneingeschränkt für den Vertrieb nutzen zu dürfen", argumentieren die Juristen. In diesem Konflikt seien auch Verbraucherinteressen zu berücksichtigen. Wo allerdings die kartellrechtlichen Grenzen verlaufen, sei im Detail noch nicht abschließend geklärt.
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erwirkt, wonach dem Unternehmen Casio die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen eines Kartellverstoßes rechtskräftig untersagt wurde: "Der Verkauf über so genannte 'Internet-Auktionsplattformen' (etwa Ebay), Internetmarktplätze (Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet."
Das Bundeskartellamt hat seine jüngste Entscheidung gegen Asics zum Thema
Internetvertriebsbeschränkungen zum Anlass genommen, einen Diskussionsprozess zur
kartellrechtlichen Beurteilung von Internetvertriebsbeschränkungen und -plattformverboten anzustoßen. Diese betraf allerdings einen anderen Sachverhalt als die im Streit mit dem Grillhersteller Weber.